Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könne ihre (erste) Rentenverfügung vom 25. Juni 2010 nicht als unrichtig bezeichnet werden und diese sei daher nicht in Wiedererwägung zu ziehen. Ebenso wenig seien diesbezüglich die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision erfüllt (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 386 S. 4 f.).