1. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 18. August 2021 aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Krankheitsbildes im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei. Da er aufgrund seiner Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse habe erwerben können, entspreche sein Valideneinkommen dem bei Geburts- und Frühinvaliden nach Alter abgestuften Prozentsatz des durchschnittlichen Einkommens aller Arbeitnehmer/innen gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Bei fehlendem Invalideneinkommen resultiere somit aus einer Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ein Invaliditätsgrad von 100 %.