"1. Die Verfügungen vom 18. August 2021 und vom 31. August 2021 seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 25. Juni 2010 in Wiedererwägung zu ziehen ist, und die Angelegenheit sei zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Eventualiter seien die Verfügungen vom 18. August 2021 und vom 31. August 2021 aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 25. Juni 2010 in Revision zu ziehen ist, und die Angelegenheit sei zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. -3-