1.2. Am 1. Februar 2012 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin gewährte ihm in der Folge wiederholt berufliche Eingliederungsmassnahmen (Berufsberatung, Arbeitstraining, berufliche Abklärung, Schnupperlehre, berufliche Eingliederung, Jobcoaching, Aufbautraining). Am 15. Oktober 2018 verfügte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung von August 2014 bis Juni 2015. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.894 vom 11. September 2019 ab.