1. 1.1. Der 1990 geborene Beschwerdeführer wurde erstmals am 7. August 2008 – unter Angabe einer ADS und einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens – bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Nach mehrfacher Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sowie einschlägigen Abklärungen trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 30. April 2010 (berufliche Massnahme) und vom 25. Juni 2010 (Rente) auf die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein. Beide Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.