6. 6.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 fbis ATSG). 6.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. -8- 3. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden die Akten der Beschwerdegegnerin überwiesen, damit diese die Prüfung des Erlassgesuchs veranlasse. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.