5. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die aus der Umwandlung der Altersleistung (Kapitalbezug aus Altersguthaben) in Höhe von Fr. 166'046.10 resultierende monatliche Rente ab dem 20. September 2019 (Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug) von der für den jeweiligen Monat ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung abzuziehen ist. Nach dem Dargelegten ist der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 14. September 2021 nicht zu beanstanden. Damit ist die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen. Die Akten sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit diese die Prüfung des Erlassgesuchs veranlasse.