Das Versicherungsgericht beurteilt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren jedoch grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Soweit die Beschwerdeführerin daher einen Erlass der Rückforderung beantragt, kann das Versicherungsgericht mangels Anfechtungsgegenstands nicht auf das Gesuch eintreten und überweist die Eingabe der Beschwerdegegnerin zur weiteren Bearbeitung (BGE 114 V 145 E. 3c S. 149).