4.2. Wie gesehen, wurde der Beschwerdeführerin zu Unrecht eine zu hohe Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, indem (insbesondere) die Altersleistungen der beruflichen Vorsorgeeinrichtung unberücksichtigt blieben. Die Rückforderung innert der dreijährigen Verjährungsfrist (Art. 25 Abs. 2 ATSG) ist daher nicht zu beanstanden.