insbesondere auch bei Rentenaufschub und gebundener Kapitalanlage zu erfolgen (BGE 134 V 423 E. 3.3 und 5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 214/03 vom 23. April 2004 E. 2.3). 3.3. Nach Lage der Akten zu Recht unbestritten ist die Richtigkeit der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Umrechnung der Kapitalauszahlung in eine Altersrente. Deren Abzug von der Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 18c AVIG in Höhe des Betrags der umgewandelten Rente für den jeweiligen Bezugsmonat (vgl. Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft seco über die Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE] Rz. C156 ff.) erfolgte damit zu Recht.