Diese Leistungen sind folglich von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen. Unerheblich ist dabei, ob die Leistung in Kapital- oder Rentenform ausgerichtet wird, und ob die versicherte Person über die Leistung frei verfügen kann. Auch wenn eine Altersleistung als Überbrückungsleistung in Kapitalform erbracht wird, muss sie an die Leistungen der Arbeitslosenversicherung angerechnet werden, dies auf der Basis einer durch Umrechnung ermittelten Monatsrente. Eine Anrechnung und Umwandlung in entsprechende Monatsrenten des Kapitalbezuges hat -6-