3.2. Die Leistungen der beruflichen Vorsorgeeinrichtung (Kapitalbezug) sind somit als Altersleistungen zu qualifizieren, da es sich um eine für das Risiko des Alters ausgerichtete Leistung in Form einer Kapitalabfindung zur freien Verfügung der Beschwerdeführerin handelt. Daran vermag der Umstand, dass das bezogene Kapital gemäss der Beschwerdeführerin erst für die vorzeitige Pensionierung per 1. Juni 2021 gedacht war, nichts zu ändern (vgl. Beschwerde Ziff. 2.3.) Diese Leistungen sind folglich von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen.