3.1. Nach eigenen Angaben hat sich die Beschwerdeführerin bei der H. im September 2018 "vorzeitig pensionieren lassen" (Beschwerde S. 5). Dies stimmt auch mit den Akten überein: Gemäss der "Definitive[n] Pensionierungsabrechnung" der H. vom 21. November 2019 erfolgte die Pensionierung der Beschwerdeführerin per 30. September 2018 bei einem massgebenden Alter von 60 Jahren. Der Kapitalbezug aus "Altersguthaben" betrug Fr. 166'046.10 (VB 118).