3. Zu prüfen ist, ob es sich bei der ausgerichteten Leistung der Berufsvorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin um eine Freizügigkeits-/Austrittsleistung handelt – die nicht von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen wäre – oder aber, ob es dabei um im Rahmen der Arbeitslosenentschädigung anrechenbare Altersleistungen geht.