2019, N. 1 zu Art. 2 FZG). Darüber hinaus muss bei einer Überweisung einer Austrittsleistung im Sinne von Art. 2 FZG die Erhaltung des Vorsorgeschutzes sichergestellt werden, wobei lediglich die folgenden Formen zulässig sind: Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto, Erstellung einer Freizügigkeitspolice, Überweisung an die Auffangeinrichtung, Übertragung an eine neue Vorsorgeeinrichtung (HERMANN WALSER, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 4 FZG).