2.3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Ein Anspruch auf eine Austrittsleistung im Sinne von Art. 2 FZG entsteht namentlich dann, wenn die versicherte Person nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Vorsorgeeinrichtung verlässt (HERMANN W ALSER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 2 FZG).