Sie umfassen Altersrenten, Kapitalabfindungen und Überbrückungsrenten, nicht aber Freizügigkeits- bzw. Austrittsleistungen – auch wenn sie gegen Ende einer beruflichen Laufbahn in Wert und Wirkung einer Altersleistung sehr nahe kommen (vgl. BGE 141 V 681 E. 2.2 S. 683 mit Hinweis). Es entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers, die Anrechnung von einem Versicherungsfall der zweiten Säule abhängig zu machen, womit Freizügigkeits- bzw. Austrittsleistungen ausgenommen bleiben, weil sie nicht für das versicherte Risiko des Alters ausgerichtet werden (BGE 123 V 142 E. 5a S. 148; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 214/03 vom 23. April 2004 E. 2.1 mit Hinweisen;