2. 2.1. Nach Art. 18c Abs. 1 AVIG werden Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen. Als abzuziehende Altersleistungen im Sinne von Art. 18c Abs. 1 AVIG gelten die für das versicherte Risiko des Alters ausgerichteten Leistungen, ungeachtet dessen, ob sie in Form einer Rente oder aber ganz oder teilweise in Form einer Kapitalabfindung ausgerichtet werden. Bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, ist unter Eintritt des Versicherungsfalls "Alter" rechtsprechungsgemäss das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen;