AVIG keine Anwendung finde. Die Wegleitung der AVIG Praxis genüge als Grundlage für eine Rückforderung keineswegs. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid das Erlassgesuch nicht behandelt, was eine Rechtsverweigerung darstelle. 1.3. Strittig und zu prüfen ist somit, ob bei der Berechnung der Arbeitslosentaggelder für die Monate September 2019 bis April 2021 gestützt auf Art. 18c -4-