1.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass Barauszahlungen der Pensionskasse vor Erreichen des Rentenalters nicht angerechnet werden dürften, zumal sie erst im Mai 2021 pensioniert worden sei und seither eine AHV-Rente beziehe. Sie habe sich bei der G. im September 2018 nur vorzeitig pensionieren lassen, sich für die Barauszahlung ihres Guthabens entschieden und die Unterlagen in gutem Glauben unterzeichnet, weil die Pensionskasse ihr dazu geraten habe. Von Anfang an sei eine Frühpensionierung erst im Juni 2021 geplant gewesen, wofür auch das im November 2019 ausbezahlte Pensionskassengeld gedacht gewesen sei, weshalb Art. 18c AVIG keine Anwendung finde.