1. 1.1. In der – mit Einspracheentscheid vom 14. September 2021 bestätigten – Verfügung vom 2. Juni 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 84 ff.) begründete die Beschwerdegegnerin die Rückforderung der zu viel ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 22'400.40 wie folgt: