2. Es sei auf die Rückforderung von total CHF 22'440.- zu verzichten und der Betrag an die Beschwerdeführerin umgehend zurückzuerstatten. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 29. September 2021 die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: