1.2. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 bzw. – auf die Einsprache der Beschwerdeführerin hin – mit Einspracheentscheid vom "14. September 2019" (recte: 2021) hob die Beschwerdegegnerin die Abrechnungen für die Monate September 2019 bis April 2021 revisionsweise auf und forderte zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 22'400.40 zurück. 2. 2.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 23. September 2021 liess die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen: " 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 14. September 2021 bzw. die Verfügung vom 2. Juni 2021 aufzuheben.