es zeigte sich ein IV-Grad von 30 % (VB 157 S. 2). Korrekterweise wären die Vergleichseinkommen (mangels aktuellerer Zahlen) auf 2020 aufzuindexieren gewesen, was ein Invalideneinkommen von Fr. 48'204.00 und ein Valideneinkommen von Fr. 67'812.00 ergeben hätte. Damit zeigt sich ein IV-Grad von 29 %, womit kein Rentenanspruch besteht (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis am 31. Dezember gültigen und vorliegend anwendbaren Fassung; vgl. zum Intertemporalrecht BGE 147 V 308 E. 5.1 und 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, je mit Hinweisen).