Der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin danach noch mehrere Male mit dem Dossier des Beschwerdeführers beschäftigt hatte (im Rahmen der periodischen Revisionen [keine Änderungen des Rentenanspruchs gem. Mitteilungen vom 12. Dezember 2007 {VB 56} und 6. Januar 2016 {VB 86}], der Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung [Verfügung vom 14. Juni 2013, VB 70], RAD-Stellung- nahme vom 30. Januar 2014 betr. Fahrtauglichkeit [VB 72]), ändert daran nichts, zumal der Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach dem 27. Oktober 2006 nie mehr (medizinisch) eingehend geprüft, geschweige denn ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG vorgenommen wurde.