ATSG) dar. Folglich sind die Voraussetzungen einer Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung vom 27. Oktober 2006 gegeben. Der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin danach noch mehrere Male mit dem Dossier des Beschwerdeführers beschäftigt hatte (im Rahmen der periodischen Revisionen [keine Änderungen des Rentenanspruchs gem. Mitteilungen vom 12. Dezember 2007 {VB 56} und 6. Januar 2016 {VB 86}], der Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung [Verfügung vom 14. Juni 2013, VB 70], RAD-Stellung- nahme vom 30. Januar 2014 betr. Fahrtauglichkeit [