Am 27. Oktober 2006 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer verfügungsweise ab dem 1. September 2005 eine ganze IV-Rente zu mit der Auflage, sich einer stationären Behandlung zu unterziehen (VB 38). Die stationäre Behandlung wurde in der Folge nicht in Angriff genommen, weil dafür gemäss dem Schreiben der PD C. vom 27. Oktober 2006 "kein Grund" bestanden habe (VB 39). - 13 -