Med. pract. L. vom RAD hielt in der Stellungnahme vom 14. August 2006 fest, die Verdachtsdiagnose einer Schizophrenie in der beschriebenen Ausprägung entspreche einem invalidisierenden Gesundheitsschaden, der IV- Leistungen auslöse. Sie schlug eine ganze Rente vor mit den Auflagen zur stationären Behandlung und einem anschliessenden Rehabilitationsversuch. In einem Jahr solle dann eine Revision angehoben werden (VB 32). Am 27. Oktober 2006 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer verfügungsweise ab dem 1. September 2005 eine ganze IV-Rente zu mit der Auflage, sich einer stationären Behandlung zu unterziehen (VB 38).