4.3.2. Nach der Erstanmeldung zum Leistungsbezug vom 1. Dezember 2004 (VB 2.1) tätigte die Beschwerdegegnerin Abklärungen und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung. Diese scheiterte jedoch an der starken Sedation durch die vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente. Der Gutachter empfahl, keine erneute Begutachtung in einem ambulanten Rahmen vorzunehmen (Gutachten von Dr. med. K., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, R., vom 16. März 2006, VB 27 S. 6 f.). Die folgende psychiatrische Begutachtung wurde sodann von der PD C. vorgenommen, wobei der Beschwerdeführer vom 6. bis 8. Juni 2006 auf der Akutstation hospitalisiert war (VB 31 S. 1). Dem Gutachten vom 7. Juli