4.3. 4.3.1. Mit Beschluss vom 3. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt zur Frage, ob die rentenzusprechende Verfügung - 12 - vom 27. Oktober 2006 allenfalls in Wiedererwägung zu ziehen sei. Dazu nahm er am 11. März 2022 Stellung. Die Verfügung vom 27. Oktober 2006 sei vertretbar gewesen und wiederholt in Revisionen bestätigt worden. Es könne heute ex ante nicht mehr beantwortet werden, ob und welche weiteren Untersuchungen zu welchem Zeitpunkt nötig gewesen wären.