4.2. Die Beschwerdegegnerin hob die Rente des Beschwerdeführers revisionsweise auf. Gegenüber der früheren, zum Rentenanspruch führenden Situation sei insgesamt eine Verbesserung der psychischen Befindlichkeit festgestellt worden (VB 157 S. 1). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein Revisionsgrund vorliegt (Beschwerde Ziff. III 46 f.). Ob, wie verlangt, eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vorliegt oder nur von einer unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes auszugehen ist (vgl. 4.1.2.), kann jedoch offenbleiben, da, wie sich im Folgenden zeigt, die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt sind.