3.6. Abschliessend ist festzustellen, dass keine ärztlichen Berichte vorliegen, die sich mit dem medaffairs-Gutachten vom 11. September 2020 auseinandersetzen und ihm widersprechen. Ferner ergeben sich keine Hinwiese darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach den gutachterlichen Untersuchungen verschlechtert hat. Auch der Umstand, dass die gutachterlichen Untersuchungen länger zurückliegen, tangiert den Beweiswert des Gutachtens nicht per se (Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.2). Die Rügen des Beschwerdeführers stossen, wie in Erwägungen 3.4. f. aufgezeigt, ins Leere.