Ein schizophrenes Residuum könne weder anhand des Berichts noch des Gutachtens bestätigt werden. Anzufügen bleibt – wie bereits oben erwähnt (vgl. E. 3.5.3.) –, dass die paranoide Schizophrenie nur einmal und nur als Verdachtsdiagnose diagnostiziert worden war. 3.5.5. Nach dem soeben Dargelegten zeigen die nach der Erstattung des med- affairs-Gutachtens der Beschwerdegegnerin zugegangenen medizinischen Berichte keine neuen Aspekte.