3.5.4. Der Beschwerdeführer trat am 12. April 2021 zur stationären Behandlung in die PD C. ein. Auf seinen Wunsch hin beendete er die Behandlung am darauf folgenden Tag. Zum Kurzaustrittsbericht der PD C. vom 13. April 2021 (VB 153 S. 3 f.) nahm Dr. med. E. am 28. Juni 2021 überzeugend Stellung (VB 155 S. 3): Die Diagnosen (schizophrenes Residuum [F20.5], andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung [F62.0]) seien nicht mit Befunden belegt, beziehungsweise seien im Gutachten diskutiert worden (Persönlichkeitsänderung, vgl. psychiatrisches Teilgutachten VB 124.6 S. 20). Ein schizophrenes Residuum könne weder anhand des Berichts noch des Gutachtens bestätigt werden.