Zu beurteilen ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (Beurteilungszeitpunkt, BGE 131 V 9 E. 1 S. 11). Somit ist nicht über einen Zustand, der nicht mehr vorliegt, zu befinden. Abgesehen davon wurde die paranoide Schizophrenie nur einmal als Verdachtsdiagnose notiert (PD C.-Gutachten vom 7. Juli 2006, VB 31 S. 18). Auch die Differentialdiagnose der Schizophrenia simplex ist unbeachtlich, weil sie dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2007 vom 29. Januar 2008 E. 3).