3.5.2. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die RAD-Ärztin Dr. med. E. für die Beurteilung der somatischen Beschwerden nicht fachkompetent war. Das ist allerdings vorliegend ohne Bedeutung, denn aus den somatischen Berichten ergeben sich aus den folgenden Gründen keine neuen Aspekte: