Gegen die Diagnosestellung spricht auch nicht, dass der Gutachter eine Vulnerabilität für schwere depressive Episoden festhielt (VB 124.6 S. 21). Mit einer Anfälligkeit für schwere depressive Episoden wird dieser Schweregrad künftig als möglich erachtet. Wenn er aber im Untersuchungszeitpunkt (noch) nicht vorliegt, ist dieser Schweregrad weder zu diagnostizieren noch ist die Arbeitsfähigkeit entsprechend zu attestieren. Zur bemängelten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (von 70 %) bleibt sodann zu bemerken, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine grosse Varianz aufweist.