Es ist auf die Befundlage und nicht auf die subjektiven Beschwerdeschilderungen abzustellen; eine Dekonditionierung stellt keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 4.2). 3.4.3. Der Beschwerdeführer wirft dem neurologischen Gutachter vor, wegen einer flüchtigen Beobachtung seine gesundheitlichen Einschränkungen zu ignorieren (Beschwerde Ziff. 54). Die neurologische Untersuchung ergab keine pathologischen Befunde (VB 124.5 S. 7 f.). Bei der Beurteilung hielt der Gutachter fest, während der -7-