Es gebe keine nachvollziehbar vergleichbaren Einschränkungen in Alltagssituationen, wie sie der Beschwerdeführer für seine Arbeit als Chauffeur geltend mache. Die Beschwerden am Bewegungsapparat seien insgesamt zu wenig relevant, um eine Auswirkung bei der Arbeit als Chauffeur oder bei mittelschweren Belastungen erklären zu können. Dabei verwies die Gutachterin auf die erhobenen Befunde und die bildgebende Aktenlage (VB 124.4 S. 14 f.). Diese Ausführungen sind schlüssig. Es ist auf die Befundlage und nicht auf die subjektiven Beschwerdeschilderungen abzustellen;