Die Rückenschmerzen wurden (u.a.) im rheumatologischen Teilgutachten zur Kenntnis genommen. Die rheumatologische Gutachterin nahm eine ausführliche Befundaufnahme vor, die unter anderem mit Bezug auf die geltend gemachten Rückenschmerzen durchgehend unauffällige Befunde ergeben habe (VB 124.4 S. 9 f.: HWS, BWS, LWS, Beckengürtel). Das ausgedehnte Röntgen (VB 124.4 S. 12) habe nur beginnende degenerative Veränderungen gezeigt (VB 124.4 S. 16 f.). Die Rückenschmerzen seien belastungsabhängig. Es gebe keine nachvollziehbar vergleichbaren Einschränkungen in Alltagssituationen, wie sie der Beschwerdeführer für seine Arbeit als Chauffeur geltend mache.