Rheumatologisch und neurologisch lägen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die gesamthafte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrage 70 % (VB 124.1 S. 20 f.). 3.3. Die medaffairs-Gutachter waren für die vorliegende Begutachtung fachkompetent. Sie untersuchten den Beschwerdeführer persönlich und nahmen seine Beschwerden auf. Ihre Einschätzung beruht auf den medizinischen Akten und den von ihnen veranlassten Untersuchungen (Labor, Radiologie, EMG: VB 124.1 S. 13). Sie ist begründet und nachvollziehbar. Somit kommt dem polydisziplinären Gutachten vom 11. September 2020 (VB 124) grundsätzlich Beweiswert zu (vgl. E. 3.1.).