Konsensual wurde dem Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als Chauffeur primär aus internistischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert; Tätigkeiten mit Gefahrenpotential seien zu vermeiden. In einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Gefahrenpotential) sei er aus internistischer Sicht vollständig arbeitsfähig. Psychiatrisch bestehe durch die depressionsbedingte erhöhte Ermüdbarkeit eine Leistungseinschränkung von 30 %. Rheumatologisch und neurologisch lägen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor.