richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). -5- 3.2. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der im Oktober 2018 angehobenen Revision (VB 90) internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht. Dem polydisziplinären Gutachten der medaffairs vom 11. September 2020 sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (VB 124.1 S. 16):