Wie es sich mit diesen Vorbringen im Einzelnen verhält, kann offenbleiben. Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer die Stellungnahme des RAD vom 28. Juni 2021 zumindest im Beschwerdeverfahren kannte (Beschwerde Ziff. II 44) und somit die Verfügung vom 23. August 2021 sachgerecht anfechten konnte, was rechtsprechungsgemäss genügt (BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540, 129 I 232 E. 3.2 S. 236 f., 124 V 180 E. 1a S. 181, je mit Hinweisen). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre geheilt, weil der Beschwerdeführer seine Rügen vor dem Versicherungsgericht, das über eine umfassende Kognition verfügt, vorbringen konnte (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.).