2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht bekannt, ob die im Vorbescheidverfahren ergangene Stellungnahme des RAD vom 28. Juni 2021 (VB 155) ihm, der KESB oder einem seiner Ärzte zugestellt worden sei. Damit und weil eine nicht nachvollziehbare Zustellungspraxis der Beschwerdegegnerin bestehe – die Korrespondenz werde ohne System an die KESB oder an ihn versandt – sei sein rechtliches Gehör verletzt.