Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung vom 23. August 2021 (VB 157). Darin entschied die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Nicht Gegenstand des Einspracheentscheids – und somit auch nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen – ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen.