Der Beschwerdeführer rügt (zum Rügeprinzip: BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f., 110 V 48 E. 4a S. 52 f.) den Beweiswert des medaffairs-Gutach- ten. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Auch liege kein Revisionsgrund vor. Ferner sei die Beschwerdegegnerin ihrer Aufklärungspflicht hinsichtlich beruflicher Massnahmen nicht nachgekommen und habe sein rechtliches Gehör verletzt.