2.5. Mit Beschluss vom 3. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt zur Frage, ob die Verfügung vom 27. Oktober 2006 allenfalls in Wiedererwägung zu ziehen sei. Dazu nahm er am 11. März 2022 Stellung. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 157) zu Recht die ganze IV-Rente des Beschwerdeführers revisionsweise aufhob.