2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Oktober 2021 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen. Mit Schreiben vom 26. November 2021 verzichtete sie auf eine Stellungnahme. 2.4. Zuvor, am 24. November 2021, hatte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer verfügungsweise die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Karakök, Rechtsanwalt in Zürich, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter ernannt.