Vor diesem Hintergrund erweist es sich als überspitzt formalistisch und damit als unzulässig (vgl. E. 2.2. hiervor), die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf den verspäteten Eingang ihrer Arbeitsbemühungen in ihrer Anspruchsberechtigung einzustellen. Folglich ist der Einspracheentscheid vom 20. September 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 4. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). -5-